Maschinenverordnung – neue Standards für Produktion und Vertrieb

Bedeutende Änderungen für Maschinenbauer und Distributoren stehen kurz bevor!

Das Gesetz der neuen Technologien endet nicht in der IT- oder Game-Dev-Industrie. Neue Technologien sind auch in den Branchen Automatisierung und Robotik, Maschinenbau, elektrische und elektronische Geräte, einschließlich Haushaltsgeräte, die wir jeden Tag in unseren Häusern verwenden, stark vertreten – und nicht nur bei intelligenten und IoT-Geräten.

Die Herstellung, die Sicherheitsanforderungen oder die Regeln für das Inverkehrbringen und den Vertrieb von Maschinen, Werkzeugen und anderen Geräten werden durch zahlreiche EU-Rechtsvorschriften (hauptsächlich Richtlinien) geregelt.

Diejenigen, die an der Herstellung und dem Vertrieb von Maschinen beteiligt sind, werden bald mit bedeutenden Änderungen konfrontiert werden. Diese werden durch die bereits erlassene Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (die „Maschinenverordnung“) eingeführt.

Sie wird die derzeit gültige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ersetzen. Die Maschinenverordnung gilt nicht nur für Industrie- und Verbrauchermaschinen. Sie gilt auch für Kleinfahrzeuge für den persönlichen Gebrauch und leichte Elektrofahrzeuge wie Motorroller und Fahrräder.

Die Maschinenverordnung führt Änderungen ein, wie z.B.:

Bereitstellung von Produkthandbüchern in digitalem Format. Informationen in Papierform müssen weiterhin zur Verfügung gestellt werden, aber nur auf Anfrage der Kunden.

Klärung der Frage, wann eine wesentliche Änderung an einer Maschine eine Neubewertung der Konformität des Produkts mit den Sicherheitsanforderungen und die Erteilung einer neuen CE-Kennzeichnung auslöst.

Obligatorische Konformitätsbewertung durch Dritte für sechs Kategorien von „Hochrisiko-Maschinen“.

Einführung allgemeiner Anforderungen an Cybersicherheit und künstliche Intelligenz.

Die Bestimmungen der Maschinenverordnung werden ab dem 14. Januar 2027 in Kraft treten, viele Unternehmen bereiten sich jedoch bereits jetzt auf ihre Umsetzung vor.

Wenn Sie Fragen zu den aktuellen Regelungen zum Thema Maschinenherstellung und -vertrieb oder zu den Änderungen durch die Maschinenverordnung haben, können Sie sich gerne an Ewa Knapińska von unserer Kanzlei wenden.

#Neue Technologien #Robotik #Herstellung #Vertrieb #Maschinenintelligenz #RechtlicheVorschriften

Beziehung zwischen RODO und dem Gesetz über digitale Dienste

1. DSA und RODO -Beziehungsstatus: „Es ist kompliziert“.

In den letzten Monaten haben viele E-Commerce-Unternehmen die EU-Verordnung über digitale Dienstleistungen (DSA) in ihren Unternehmen umgesetzt. 

Es ist wichtig zu bedenken, dass die DSA nicht in einem Vakuum funktioniert. Neben der DSA müssen Unternehmer des elektronischen Geschäftsverkehrs auch andere Vorschriften beachten, die sie einhalten müssen, um die Vorschriften vollständig zu erfüllen. Eine davon ist eben RODO. Man kann sogar die Behauptung aufstellen, dass die DSA nicht ordnungsgemäß umgesetzt werden können, wenn RODO nicht zuvor in der Organisation eingeführt wurde. 

Die DSA-Verordnung weist in ihrem Wortlaut darauf hin, wie sie sich auf die RODO bezieht. Im Allgemeinen ist das DSA von den EU-Datenschutzvorschriften (d.h. in erster Linie von der RODO) nicht betroffen. An dieser Stelle wird ein Jurist den Ausdruck verwenden, dass die RODO lex specialis zum DSA ist. Das bedeutet, dass die Bestimmungen der RODO spezifisch für die Bestimmungen des DSA sind. Das Gesetz über digitale Dienste ist nur eine Ergänzung zu den RODO-Bestimmungen. 

Im Folgenden sind einige Bereiche aufgeführt, in denen Sie bei der Einführung von DSA in Ihrem Unternehmen auf RODO achten sollten.

2. RODO und dunkle Muster 

Ein Beispiel dafür ist das Verbot von Dark Patterns -„trügerischen Schnittstellen“. Nach Artikel 25 Absatz 1 des DSA dürfen Anbieter von Online-Plattformen ihre Online-Schnittstellen nicht in einer Weise gestalten, organisieren oder betreiben, die die Empfänger des Dienstes in die Irre führt oder manipuliert oder die Fähigkeit der Empfänger ihres Dienstes, freie und fundierte Entscheidungen zu treffen, auf andere Weise wesentlich stört oder beeinträchtigt.Wichtig ist, dass diese Verordnung gilt, wenn die Bestimmungen der RODO und der Richtlinie über unlautere Marktpraktiken nicht anwendbar sind. Was bedeutet dies? Selbst wenn ein Online-Plattformanbieter dunkle Muster verwendet, muss zunächst festgestellt werden, ob sie nicht mit der Erhebung oder Verarbeitung personenbezogener Daten zusammenhängen oder ob sie auf Verbraucher abzielen. Wenn beides nicht der Fall ist, sollte die DSA-Verordnung angewendet werden. 

Daher ist die RODO bei der Bekämpfung dunkler Muster weiterhin relevanter als die DSA. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, unter anderem die Leitlinien 3/2022 des Europäischen Datenschutzausschusses zu beachten (Leitlinien 3/2022 zu trügerischen Gestaltungsmustern in Schnittstellen von Social Media-Plattformen: Wie man sie erkennt und vermeidet, angenommen am 14.2.2023 (Version 2.0)).

3. RODO und Profilerstellung

Ein Bereich, dem die DSA besondere Aufmerksamkeit gewidmet hat, ist die Frage der Präsentation von Werbung, die auf der Erstellung von Profilen unter Verwendung personenbezogener Daten beruht.

Was ist Profiling? Nach der DSGVO ist dies jede Form der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Faktoren einer Person zu bewerten, insbesondere um Aspekte im 

Zusammenhang mit der Leistung, der wirtschaftlichen Lage, der Gesundheit, den persönlichen Vorlieben, den Interessen, der Zuverlässigkeit, dem Verhalten, dem Aufenthaltsort oder den Ortswechseln dieser Person zu analysieren oder vorherzusagen.

Die DSA-Verordnung bezieht sich in erster Linie auf das Profiling bei Online-Plattformanbietern.

Erstens dürfen Anbieter von Online-Plattformen den Empfängern von Diensten keine auf Profiling basierende Werbung unter Verwendung besonderer Kategorien personenbezogener Daten präsentieren.Was sind diese „besonderen Kategorien von Daten“, die auch als „sensible Daten“ bezeichnet werden? Der RODO zufolge handelt es sich dabei um personenbezogene Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie um genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person oder Daten über die Gesundheit, Sexualität oder sexuelle Ausrichtung dieser Person.

Zweitens dürfen Anbieter von Online-Plattformen auf ihrer Schnittstelle keine profilierungsbasierte Werbung unter Verwendung der personenbezogenen (nicht nur sensiblen!) Daten des Dienstleistungsempfängers präsentieren, wenn sie mit hinreichender Sicherheit wissen, dass der Dienstleistungsempfänger minderjährig ist.

Drittens bieten die Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Suchmaschinen, die Empfehlungssysteme einsetzen (mehr dazu unter diesem Link), für jedes ihrer Empfehlungssysteme mindestens eine Option an, die nicht auf Profiling basiert.

4. RODO und der Schutz von Minderjährigen

Ein weiterer Bereich der DSA, in dem die Kenntnis der RODO für die Umsetzung notwendig ist, ist die Frage des Schutzes von Minderjährigen (aus der Sicht der DSA von Personen unter 18 Jahren). Oben habe ich bereits das Verbot erwähnt, Minderjährigen auf der Grundlage personenbezogener Daten profilierte Werbung zu präsentieren. Nachfolgend eine weitere Verpflichtung.

Anbieter von Online-Plattformen, die für Minderjährige zugänglich sind, müssen geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Jugendschutz in den von ihnen angebotenen Diensten zu gewährleisten. Dies ist ein ähnlicher Ansatz wie das Modell des „eingebauten Datenschutzes“ und der „datenschutzfreundlichen Voreinstellungen“, das in der RODO eingeführt wurde. Mit anderen Worten: Bei der Einführung geeigneter Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes der Privatsphäre, der Sicherheit und des Schutzes von Minderjährigen muss auf den diesbezüglichen Besitzstand der RODO zurückgegriffen werden, insbesondere im Zusammenhang mit den Artikeln 25 und 34 der Verordnung. Es ist auch wichtig, die von der EROD (z. B. 5/2020 über die Einwilligung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679) oder von den Aufsichtsbehörden der einzelnen EU-Mitgliedstaaten (z. B. „The Fundamentals for a Child-Oriented Approach to Data Processing“, entwickelt von der irischen Datenschutzkommission) entwickelten Leitlinien zu nutzen.

5. Zusammenfassung

Dies sind nur einige Beispiele, die zeigen, wie wichtig RODO aus Sicht der DSA ist. Die Umsetzung des Gesetzes über digitale Dienste in einer Organisation wird nicht vollständig sein, wenn die ordnungsgemäße Umsetzung von RODO nicht im Vorfeld erfolgt ist.Es lohnt sich also schon jetzt für jedes E-Commerce-Unternehmen, die Gültigkeit seiner Datenschutzlösungen zu überprüfen. 

Treffen Sie unser Expertenteam

Berater #LBKPteam

Die letzten Jahre waren eine Zeit der dynamischen Entwicklung nicht nur für Leśniewski Borkiewicz Kostka & Partner, sondern insbesondere für unsere Berater.

Wir möchten uns mit dem #LBKPteam dafür bedanken, dass wir es gemeinsam geschafft haben, ein Team zu bilden, das auf so hoher Kompetenz und Erfahrung basiert.

Hier sind unsere Unverzichtbaren:

Senior Managerin:

r. pr. Monika Skaba-Szklarska, r. pr. Paweł Kempa-Dymiński

Managerin:

r. pr. Ewa Knapińska, r. pr. Jacek Cieśliński, r. pr. Paulina Jeziorska, r. pr. Anna Żmidzińska, r. pr. Marta Żukowska

Senior Associate:

r. pr. Marta Czeladzka, r. pr. Dr. Wojciech Lamik, r. pr. Natalia Wojciechowska-Chałupińska, Adw. Marta Maliszewska

Assoziiert:

Marek Czwojdziński, Albert Krynicki

Junior Associate:

Agata Jałowiecka

Praktikanten:

Maciej Małek, Gracjan Ciupa

Grundlegende Pflichten von Vermittlungsdienstleistern nach dem DSA

Im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste (im Folgenden: „DSA„) wurden den Anbietern von Zwischendiensten Sorgfaltspflichten auferlegt, um ein transparentes und sicheres Online-Umfeld zu schaffen.

Aufgrund der Tatsache, dass der Begriff des Anbieters indirekter Dienste viele verschiedene Arten von Einrichtungen (oft von unterschiedlicher Struktur und Größe) umfasst, sowie aufgrund der Tatsache, dass der Begriff des indirekten Dienstes selbst weit gefasst ist und einen Katalog von Diensten mit unterschiedlichen Besonderheiten umfasst, hat der Gesetzgeber erkannt, dass die Sorgfaltspflichten auf die Art und Weise zugeschnitten sein müssen, Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die Sorgfaltspflichten auf die Art, den Umfang und die Beschaffenheit des betreffenden Vermittlungsdienstes zugeschnitten sein müssen, und hat daher einen Katalog von Grundpflichten – d. h. Pflichten, die für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten gelten – und darüber hinaus zusätzliche Pflichten – die für bestimmte Arten von Anbietern von Vermittlungsdiensten aufgrund der Besonderheit und des Umfangs der von ihnen erbrachten Dienstleistungen gelten – festgelegt. Die grundlegenden Pflichten sollten von einem Anbieter von Vermittlungsdiensten jeder Art erfüllt werden.

Zu den grundlegenden Sorgfaltspflichten von zwischengeschalteten Dienstleistern gehören:

  • Benennung von Kontaktstellen.

 

Die Anbieter indirekter Dienste sind verpflichtet, eine einzige elektronische Kontaktstelle zu benennen und einschlägige Informationen über diese Kontaktstelle zu veröffentlichen und zu aktualisieren. Die Auferlegung einer solchen Verpflichtung für Anbieter von Zwischendiensten zielt darauf ab, eine reibungslose Kommunikation zwischen dem Anbieter und dem Empfänger des Dienstes sowie zwischen dem Anbieter und den Behörden der Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission und dem European Digital Services Board zu gewährleisten.

Anders als ein gesetzlicher Vertreter muss eine Kontaktstelle nicht an einem physischen Ort angesiedelt sein, sie ist ein virtueller Ort. Eine Kontaktstelle kann Aufgaben erfüllen, die sich aus verschiedenen anderen Gesetzen ergeben, nicht nur aus dem DSA. Die Informationen über die Kontaktstellen müssen auf der Website des Anbieters leicht zugänglich sein und aktualisiert werden.

Die Kontaktstelle für Dienstleistungsempfänger sollte es ihnen in erster Linie ermöglichen, direkt und schnell mit dem Vermittlungsdienstleister zu kommunizieren, und zwar auf elektronischem Wege und in einer benutzerfreundlichen Art und Weise, auch indem sie den Dienstleistungsempfängern die Wahl ihrer Kommunikationsmittel überlassen, die nicht ausschließlich auf automatisierten Instrumenten beruhen dürfen. In der Praxis bedeutet dies in erster Linie, dass der Dienstleistungsempfänger die Wahl zwischen mindestens zwei Kommunikationsmitteln haben sollte, von denen eines nicht ausschließlich auf automatisierten Hilfsmitteln beruhen darf.

 

  • Ernennung eines gesetzlichen Vertreters.

 

Indirekte Dienstleister, die in einem Drittland (d. h. außerhalb der EU) ansässig sind und Dienstleistungen in der Europäischen Union anbieten, sollten einen gesetzlichen Vertreter in der EU benennen, der über ausreichende Befugnisse verfügt, und den zuständigen Behörden Informationen über ihre gesetzlichen Vertreter übermitteln und diese Informationen veröffentlichen.

Indirekte Dienstleistungserbringer benennen schriftlich eine juristische oder natürliche Person, die als ihr gesetzlicher Vertreter in einem der Mitgliedstaaten handelt, in denen der Dienstleistungserbringer seine Dienstleistungen anbietet. Der gesetzliche Vertreter kann einen oder mehrere Zwischendienstleister vertreten.

 

Ein gesetzlicher Vertreter ist nicht nur ein Zustellungsbevollmächtigter in Angelegenheiten, die mit dem Erlass von Entscheidungen der AUC durch die Behörden zusammenhängen. Er muss auch in der Lage sein, mit den Behörden zusammenzuarbeiten und auf erhaltene Vorladungen zu reagieren. Der gesetzliche Vertreter sollte Vollmachten für Maßnahmen erhalten, die die Einhaltung der Entscheidungen der zuständigen Behörden gewährleisten.

Um der Verpflichtung zur Bestellung eines Rechtsvertreters nachzukommen, sollten die Anbieter von Zwischendienstleistungen sicherstellen, dass der bestellte Rechtsvertreter über die erforderlichen Befugnisse und Ressourcen für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden verfügt. Angemessene Ressourcen sollten als angemessene Kompetenz und Erfahrung angesehen werden sowie als das Vorhandensein der relevanten organisatorischen, rechtlichen oder technischen Fähigkeiten, um eine solche Aufgabe zu erfüllen.

 

  • Aufnahme von Informationen über Beschränkungen bei der Nutzung von Diensten in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

Anbieter von indirekten Diensten sollten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (d. h. Regelungen, die z. B. Teil von Nutzerverträgen sind) Informationen über etwaige Beschränkungen der Nutzung ihrer Dienste in Bezug auf die von den Nutzern des Dienstes bereitgestellten Informationen aufnehmen. Diese Informationen müssen Angaben zu den Strategien, Verfahren, Maßnahmen und Instrumenten enthalten, die für die Moderation von Inhalten verwendet werden, und sollten auch Informationen über die Verfahrensregeln für die interne Behandlung von Beschwerden enthalten. Das Gesetz über digitale Dienste formuliert die zusätzliche Anforderung, dass die oben genannten Informationen in einer einfachen und für den Empfänger verständlichen Art und Weise bereitgestellt werden müssen und dass die Informationen maschinenlesbar sein müssen.

Anbieter von Vermittlungsdiensten, die sich in erster Linie an Minderjährige richten (z. B. aufgrund der Art des Dienstes oder der Art des mit dem Dienst verbundenen Marketings), sollten sich besonders bemühen, die Nutzungsbedingungen so zu erläutern, dass sie für Minderjährige leicht verständlich sind.

Besondere Verpflichtungen in Bezug auf die Aufnahme von Informationen über Beschränkungen in die Nutzungsbedingungen wurden den Anbietern von Zwischendiensten auferlegt, die als sehr große Online-Plattformen oder sehr große Suchmaschinen eingestuft werden. Als Grund für die Auferlegung zusätzlicher Verpflichtungen wurde in erster Linie die Notwendigkeit genannt, dass solche großen Unternehmen besondere Transparenz in Bezug auf die Nutzungsbedingungen ihrer Dienste bieten müssen. Anbieter von sehr großen Webbrowsern und sehr großen Suchmaschinen müssen zusätzlich zu der für alle Arten von Zwischendienstanbietern geltenden Verpflichtung, Nutzungsbedingungen bereitzustellen, unter anderem auch eine Zusammenfassung dieser Bedingungen bereitstellen und die Bedingungen in den Amtssprachen aller Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Dienste anbieten, verfügbar machen.

 

Das DSA verpflichtet die Anbieter von Zwischendiensten außerdem zur jährlichen Berichterstattung über die von ihnen in dem betreffenden Zeitraum vorgenommene Moderation von Inhalten.

Der Bericht sollte unter anderem die folgenden Informationen enthalten

  • Anzahl der von den Behörden der Mitgliedstaaten erhaltenen Haftbefehle;
  • Anzahl der Notifizierungen gemäß Artikel 16 DSA;
  • Relevante und verständliche Informationen über die Moderation von Inhalten, die auf eigene Initiative der Anbieter erfolgt;
  • Anzahl der Beschwerden, die über interne Systeme zur Bearbeitung von Beschwerden in Übereinstimmung mit den Geschäftsbedingungen des Anbieters eingegangen sind;
  • Jegliche Verwendung automatisierter Mittel zur Moderation von Inhalten.

Die Europäische Kommission ist nach dem DSA befugt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um Vorlagen für Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Berichte, einschließlich harmonisierter Berichtszeiträume, zu erstellen. Die Kommission arbeitet derzeit an der Annahme einer solchen Vorlage.

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Möchten Sie mehr über die grundlegenden Pflichten von Zwischendienstleistern nach dem Gesetz über digitale Dienste erfahren? Lesen Sie dazu die Veröffentlichung der Berater unserer Kanzlei: [Link zur Veröffentlichung].

Die neue Internet-Verfassung ist jetzt in

Der 17. Februar 2024 ist ein wichtiges Datum, sowohl aus der Sicht der Internetnutzer als auch vieler Unternehmer, für die das Internet der wichtigste Kanal für ihre Geschäfte ist. Dies ist der Tag, an dem die Bestimmungen der am 19. Oktober 2022 verabschiedeten EU-Verordnung – das Gesetz über digitale Dienste , das auch als neue Verfassung des Internets bezeichnet wird – für alle unter ihre Bestimmungen fallenden Einrichtungen zu gelten beginnen (zuvor, d. h. bis zum 25. August 2023, mussten sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen unter die Anforderungen des DSA in ihren Organisationen umsetzen).

Warum wurde die DSA gegründet?

Als die Europäische Union im Jahr 2000 erstmals versuchte, das Internet zu regulieren, sah der globale und polnische digitale Raum ganz anders aus als heute. Der elektronische Handel befand sich in den Kinderschuhen, und die Tage der Herrschaft von Social-Media-Giganten wie Facebook und Tik Tok waren noch nicht angebrochen. Zu diesem Zeitpunkt war es schwierig, sich vorzustellen, welche enormen Möglichkeiten zur Beeinflussung fast aller Aspekte des täglichen Lebens die Entwicklung des Internets mit sich bringen würde. Vor diesem Hintergrund waren die von der Europäischen Union eingeführten Vorschriften – namentlich die E-Commerce-Richtlinie – von begrenzter Tragweite. Dies wird durch die Tatsache verdeutlicht, dass die Richtlinie nur etwas mehr als 20 Artikel umfasste. Die Bestimmungen der Richtlinie wurden 2002 durch das bekannte Gesetz über die Erbringung elektronischer Dienstleistungen in die polnische Rechtsordnung eingeführt, das allen bekannt ist, die sich mit Themen des elektronischen Handels befassen.

Nach zwei Jahrzehnten intensiver Entwicklung und Veränderung haben die politischen Entscheidungsträger der EU erkannt, dass das Internet dringend neue Regelungen braucht, die diesen wichtigen Bereich des digitalen Raums, wie z. B. Vermittlungsdienste, umfassend abdecken und einerseits sicherstellen, dass die Rechte der Nutzer auf einem angemessenen Niveau geschützt werden, und andererseits den Mitgliedstaaten die Instrumente an die Hand geben, um bedeutende Bedrohungen, wie z. B. Desinformation, zu bekämpfen. Gerade die Notwendigkeit, die Vorschriften an die neue – ebenso spannende wie herausfordernde – digitale Realität anzupassen, war eines der Ziele der Verabschiedung des Gesetzes vom 19. Oktober 2022. Digital Services Act, der als neue Internet-Verfassung bezeichnet wird.

Drei Hauptziele der DSA

Bei der Analyse der Erwägungsgründe des DSA lassen sich drei grundlegende Ziele unterscheiden, von denen sich die Verfasser der Verordnung haben leiten lassen:

D- FÜR UPDATE
S- FÜR DIE UNIVERSITÄT
A- FÜR CYBERSICHERHEIT

Die Aktualisierung deckt die in der Einleitung beschriebenen Themen ab, d. h. die Anpassung der vor mehr als 20 Jahren erlassenen Vorschriften an neue Technologien und Geschäftsmodelle, aber auch die Herausforderungen und Bedrohungen, die sich aus der wichtigen Rolle des Internets und seinen Auswirkungen auf die Welt ergeben.

Die Vereinheitlichung der Vorschriften – das zweite große Ziel des DSA – soll sicherstellen, dass durch eine enge Harmonisierung (vor allem durch die Verwendung des Instruments einer direkt anwendbaren Verordnung statt einer Richtlinie in den Mitgliedsstaaten) Hindernisse für Unternehmer, die bisher durch unterschiedliche Vorschriften in den einzelnen Mitgliedsstaaten entstanden sind, beseitigt werden.

Und schließlich die Cybersicherheit: Ziel der EU ist es, einen sicheren, berechenbaren und transparenten digitalen Raum zu schaffen, der einerseits die in der Charta der Grundrechte verankerten Grundrechte schützt und andererseits frei von illegalen Inhalten und Desinformation ist.

🤔 Wer ist betroffen?

Das DSA definiert Pflichten und Verantwortlichkeiten für Anbieter von Vermittlungsdiensten, wie Online-Plattformen und Suchmaschinen. Es mag den Anschein haben, dass sich dieses Gesetz an ein eher enges Publikum richtet, aber in der Praxis können aufgrund der sehr weit gefassten Definition des Begriffs „Webhosting-Anbieter“ auch viele Unternehmer, die einen „traditionellen“ Online-Shop betreiben, verpflichtet sein, Lösungen gemäß dem DSA zu implementieren.

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Zweifelsohne hat sich die Europäische Union eine ehrgeizige Aufgabe gestellt und eine Revolution eingeleitet, die für indirekte Dienste das sein soll, was RODO für personenbezogene Daten war. Gleichzeitig führt eine Analyse der DSA zu dem Schluss, dass die Verfasser der Verordnung die wichtigsten Fehler der RODO vermeiden wollten (darunter die Auferlegung im Wesentlichen analoger Verpflichtungen für alle Unternehmen, unabhängig von der Größe und dem Umfang ihrer Aktivitäten). Ob diese Mission erfolgreich sein wird, werden wir mit der Zeit herausfinden.

💬 Möchten Sie mehr über die Ziele des Gesetzes über digitale Dienste und die Auswirkungen der neuen Vorschriften auf Ihr Unternehmen erfahren? Lesen Sie dazu die Veröffentlichungen der Berater unserer Kanzlei: Link zur Veröffentlichung

Umsetzung des Gesetzes über digitale Dienste im E-Commerce

Unsere Berater haben gemeinsam mit dem langjährigen stellvertretenden Präsidenten des Amtes für den Schutz personenbezogener Daten (und vormals stellvertretenden GIODO) Mirosław Sanek und dem Verlag C.H.Beck nicht nur die neue „Verfassung des Internets“ ausführlich erörtert, sondern auch zahlreiche Beispiele (z.B. zur Umsetzung der AUC, zu ihren Funktionsmechanismen im E-Commerce und zu Verstößen gegen die genannten Vorschriften), Tabellen (z.B. zum Vergleich der alten mit den neuen Vorschriften) und Diagramme zur Funktionsweise einzelner AUC-Vorschriften, auch im Vergleich mit der RODO, zum besseren Verständnis der Problematik beigefügt.

Die Publikation richtet sich nicht nur an Juristen, sondern vor allem an Online-Unternehmer, E-Commerce-Mitarbeiter und alle, die ihr Wissen über Online-Sicherheit vertiefen wollen.
Wir bedanken uns für das Engagement und die Unterstützung des Verlags C.H.Beck und aller Autoren: Mateusz Borkiewicz, Rechtsanwalt Jacek Cieśliński, Marta Czeladzka, Rechtsanwalt Marek Czwojdziński, Rechtsanwältin Paulina Jeziorska, Rechtsanwältin Ewa Knapińska, Rechtsanwalt Wojciech Kostka, Rechtsanwalt Grzegorz Kostka, Rechtsanwältin Ewa Knapińska, Rechtsanwalt Wojciech Kostka und Rechtsanwalt Grzegorz Kostka. Wojciech Kostka, Rechtsanwalt Grzegorz Lesniewski, Mirosław Sanek, Rechtsanwältin Monika Skaba-Szklarska, Rechtsanwältin Marta Żukowska und vor allem Rechtsanwalt Dr. Wojciech Lamik, dessen Entschlossenheit und inhaltliche Betreuung die Fertigstellung dieser Publikation ermöglichte.

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CREDITI NEI VIDEOGIOCHI

In Fortsetzung der Serie von Beiträgen zu den rechtlichen Aspekten der Game-Dev-Branche soll dem Thema Abspann in Videospielen, den sogenannten Credits, ein eigener Raum gewidmet werden. Dabei geht es vor allem um die Frage, wer in einem solchen Abspann in welchem Umfang und auf welche Weise genannt werden sollte. Da an der Erstellung eines Videospiels viele Personen, Institutionen oder Einrichtungen verschiedener Art beteiligt sind, sollten unter anderem die Regeln des Urheberrechts beachtet werden, die im Folgenden näher erläutert werden.

WAS SIND DIE CREDITS UND WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Der Abspann ist bei allen Arten von Werken (nicht nur bei Videospielen, sondern z. B. auch bei Filmen) die häufigste und optimale Form der Umsetzung der Verpflichtung, die Urheberschaft eines Spiels als Werk im Sinne des Urheberrechts zu bezeichnen. Gleichzeitig können (und werden) Credits auch dazu verwendet werden, sich für nicht-kreative Beiträge zur Erstellung eines Spiels zu bedanken. Solche Danksagungen sind in der Regel nicht gesetzlich geregelt, es sei denn, in der Vereinbarung zwischen dem Videospielentwickler und der betreffenden Person oder Einrichtung ist etwas anderes festgelegt.

Bei der Veröffentlichung von Credits sind insbesondere die Vorschriften über Urheberpersönlichkeitsrechte, RODO, den Schutz der Persönlichkeitsrechte, die Ungleichbehandlung im Arbeitsleben und die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Unterauftragnehmern zu beachten.

CREDITS A RODO

Besonderes Augenmerk sollte im Zusammenhang mit Credits unbedingt auf RODO gelegt werden. In diesem Zusammenhang sollte zunächst auf die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung der Daten bestimmter Urheber hingewiesen werden. Interessanterweise ist die Grundlage für die Verarbeitung bei Urhebern und bei Nicht-Urhebern unterschiedlich:

  • gegenüber Urhebern: Erfüllung eines Vertrages oder aufgrund eines Gesetzes (Recht/Pflicht zur Nennung der Urheberschaft), d. h. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b bzw. c der RODO;
  •  gegenüber Nicht-Urhebern: berechtigtes Interesse, d. h. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) RODO (die Möglichkeit einer breiten Argumentation in dieser Hinsicht, die insbesondere Folgendes einschließt: Pflege des Images des Videospielentwicklers und der Beziehungen zu den Angestellten/Mitarbeitern, Streben nach Einhaltung der Marktpraktiken und der einschlägigen Normen), unter Berücksichtigung des positiven Aspekts der Credits für die Interessen des Angestellten/Mitarbeiters und der berechtigten Erwartungen seinerseits – das Vorstehende spricht für ein positives Ergebnis des so genannten Abwägungstests, der es ermöglicht, die oben genannte Verarbeitungsgrundlage geltend zu machen.

Natürlich kann über die genannte Verarbeitungsgrundlage hinaus auch auf den Widerruf der Einwilligung in eine solche Verarbeitung, insbesondere bei Nichtverursachern, hingewiesen werden, was im Hinblick auf die Transparenz einer solchen Verarbeitung und die Übertragung der tatsächlichen Entscheidungsbefugnis auf die Betroffenen in Bezug auf eine solche Verarbeitung positiv zu bewerten ist.

Wichtig ist jedoch, dass sich die Berufung auf die Einwilligung als Grundlage für die Verarbeitung in der Praxis als sehr problematisch erweisen kann, insbesondere bei der Produktion von Spielen in großem Maßstab (wenn viele Personen an der Produktion eines Spiels beteiligt sind). Dies hängt natürlich mit dem potenziellen Problem zusammen, eine solche Einwilligung von jeder der Personen zu erhalten, deren Daten in Credits veröffentlicht werden sollen (die Unmöglichkeit, eine Antwort von allen Personen zu garantieren, die Unmöglichkeit, eine Einwilligung zu „erzwingen“ und die Möglichkeit, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen – was dazu führen kann, dass Credits häufig aktualisiert werden müssen). Wird die Verarbeitung auf ein berechtigtes Interesse gestützt, hat die betroffene Person zwar die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, der für die Verarbeitung Verantwortliche verfügt jedoch über rechtliche Instrumente, um den Widerspruch zu ignorieren (je nach Fall).

Es scheint daher in diesem Fall ein weitaus besserer und praktischerer Ansatz zu sein, die Veröffentlichung personenbezogener Daten in Credits auf ein berechtigtes Interesse zu stützen. Wenn der Hersteller beschließt, die von der betroffenen Person eingeholte Einwilligung als Grundlage für die Verarbeitung zu verwenden, und es sich als unmöglich erweist, eine solche Einwilligung von einigen Personen einzuholen, kann die endgültige Veröffentlichung des Spiels einen Vorfall im Sinne der RODO darstellen.

ANDERE RECHTLICHE FRAGEN

Was die Urheberpersönlichkeitsrechte betrifft, so umfassen diese unter anderem das Recht, über die Bezeichnung der Urheberschaft zu entscheiden. In diesem Zusammenhang ist besonders auf die Bestimmungen zu achten, die sich aus dem Vertrag zwischen dem Produzenten und dem Urheber selbst ergeben. In der Regel wird in den Verträgen angegeben, ob der Produzent oder der Urheber selbst ein Benennungsrecht hat. Daraus ergibt sich auch, ob eine Zustimmung zur Urheberkennzeichnung erforderlich ist oder nicht.

Ein wichtiger Aspekt des Abspanns ist auch die Frage des Schutzes der Persönlichkeitsrechte von Personen, deren Daten in den Abspann aufgenommen werden bzw. nicht aufgenommen werden. Ist eine solche Aufnahme oder Nichteintragung rechtswidrig oder erweckt sie den Eindruck einer falschen Zuordnung der Urheberschaft zu einer anderen Person, können die Persönlichkeitsrechte des Urhebers oder Nicht-Urhebers verletzt werden.

Erwähnenswert ist auch die Aussicht auf eine ungleiche Behandlung im Arbeitsverhältnis. Wichtig ist, dass jede eigenständige Entscheidung eines Videospielherstellers, die Daten eines bestimmten Mitarbeiters nicht zu veröffentlichen (Arbeitsverhältnis), objektiv gerechtfertigt sein muss. Andernfalls ist der Vorwurf der Ungleichbehandlung im Arbeitsverhältnis nicht ausgeschlossen. Es sollte erwähnt werden, dass das Risiko eines solchen Vorwurfs auch von ehemaligen Mitarbeitern ausgehen kann, allerdings ist es geringer (je nachdem, wann das Arbeitsverhältnis beendet wurde).

Eine bewährte Praxis für Credits, die verschiedene Arten von Unklarheiten vermeidet, ist sicherlich die Einführung einer internen Credits-Politik, in der u. a. die Vorgehensweise des Spieleherstellers in Bezug auf Credits dargelegt wird, mit einer Beschreibung der Gründe für die Einholung von Einwilligungen in einigen Fällen. In einer solchen Richtlinie könnten auch die Beschäftigungs-/Kooperationszeiten oder andere Regeln festgelegt werden, die die Aufnahme oder Nichteinbeziehung bestimmter Personen in die Credits rechtfertigen, sowie mögliche Regeln für den Umgang mit Einwänden gegen die Veröffentlichung.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Frage der Credits ist ein weiteres Problem im Zusammenhang mit Videospielen, das aus mehreren Perspektiven betrachtet werden muss. Bei der Veröffentlichung der Daten einzelner Schöpfer oder Nicht-Schöpfer müssen die Hersteller eine Reihe von rechtlichen Aspekten beachten, um Rechtsverletzungen und damit eine rechtliche oder rufschädigende Haftung zu vermeiden. Die Frage der Credits ist ein weiteres Beispiel dafür, wie komplex der Prozess der Entwicklung eines Videospiels ist.

Wichtige Entwicklungen beim Recht auf Zugang zu personenbezogenen Daten

Im vergangenen Jahr gab es viele Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Recht auf Zugang zu personenbezogenen Daten, insbesondere im Lichte der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union zu diesem Thema.

 

Eines der brisanten Themen in diesem Bereich war die Frage, wie eine Person, die von ihrem Recht auf Zugang zu ihren Daten Gebrauch macht, über die Empfänger dieser personenbezogenen Daten informiert werden muss. In der heutigen Realität ist es schwer vorstellbar, personenbezogene Daten zu verarbeiten, ohne sie an Dritte weiterzugeben, z. B. an Hosting-Anbieter, Anbieter anderer IT-Dienste oder Kurierdienste.

 

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist der für die Verarbeitung Verantwortliche verpflichtet, der betroffenen Person auf Antrag Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erteilen. Im Rahmen des Auskunftsrechts hat die betroffene Person das Recht, u. a. Informationen über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern ihrer personenbezogenen Daten zu erhalten.

 

Die für die Verarbeitung Verantwortlichen stehen manchmal vor der Frage, wie sie dieser Verpflichtung nachkommen sollen. Ist es notwendig, Auskunft über die Identität bestimmter Datenempfänger zu geben, wie z. B. die Namen bestimmter Hosting-Provider, oder reicht es aus, die Kategorien von Datenempfängern anzugeben?

 

Ewa Knapinska von unserem Team hat sich in der letzten Ausgabe von ABI Expert“ mit dieser Frage beschäftigt. In ihrem Artikel „Auskunftsrecht vs. Datenempfänger“ bespricht Ewa unter anderem das Urteil des EuGH vom 12. Januar 2023 in der Rechtssache C-154/21 zu diesem Thema sowie die aktualisierte Version der Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses von 1/2022 zur Umsetzung des Auskunftsrechts.

 

#RODO #Datenschutz #Auskunftsrecht #TSUE #ABIExpert

 

Link zum vollständigen Artikel:

Październik – Grudzień 2023

Neuer Partner im LBKP!

Dr Jan Pietrzak, der im September dieses Jahres als Head of Tax zu unserem Team
im September letzten Jahres als Head of Tax zu unserem Team gestoßen ist, wird ab 2024 neuer LBKP-Partner.

Jan Pietrzak ist nicht nur Doktor der Rechtswissenschaften, sondern auch ein erfahrener Steuer- und Rechtsberater mit über 13 Jahren Berufserfahrung. Er bringt in LBKP nicht nur seine Kenntnisse und Fähigkeiten ein, sondern auch eine langjährige Praxis, die er bisher in seiner Steuerberatungsgesellschaft Legal Taxes sp. z o.o. aufgebaut hat.

Sein Fachgebiet umfasst die Unterstützung von Unternehmen in verschiedenen Sektoren, insbesondere in Branchen wie IT, E-Commerce, Automotive, Facility Management, Gastgewerbe und Pharmazie. Jan ist ein Experte für M&A-Transaktionen, sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene (der Gesamtwert der Transaktionen, bei denen Jan beraten hat, übersteigt derzeit 10 Milliarden PLN). Zu seinen Aufgaben gehört nicht nur das Prozessmanagement, sondern auch die Entwicklung effektiver Steuerstrukturen für Transaktionen.

Jan ist auch Geschäftsführer der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Tax Venture sp. z o.o., die sich… der LBKP-Gruppe anschließt! Damit erweitern wir als Anwaltskanzlei unser Dienstleistungsangebot – in der Qualität von LBKP gibt es neben Recht und Steuern auch Buchhaltungsdienstleistungen sowie Personalwesen und Lohnbuchhaltung (aber dazu bald mehr).

KMU-Fonds auch im Jahr 2024

Auf der Website des Europäischen Amtes für geistiges Eigentum (EUIPO) wurde bekannt gegeben, dass es auch im Jahr 2024 möglich sein wird, eine Finanzierung für die Eintragung einer Marke in der Europäischen Union über den beim EUIPO angesiedelten KMU-Fonds zu erhalten. Anträge auf Finanzierung im Rahmen des KMU-Fonds können ab dem 22. Januar 2024 gestellt werden. Wenn Sie also ein KMU sind und Ihre Marke schützen möchten, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf – wir helfen Ihnen gerne und umfassend. 

Interessanterweise war der genannte Fonds unter anderem auch im Jahr 2023 tätig und ist bei Unternehmern sehr beliebt. Allein im Jahr 2023 wurden fast 35.000 Anträge auf Finanzierung eingereicht. Interessanterweise liegt Polen bei der Zahl der eingereichten Anträge auf Platz 2 (knapp hinter Spanien). 

Warum geistiges Eigentum schützen?  

Im digitalen Zeitalter ist der Schutz des geistigen Eigentums unerlässlich. Er ist der einzige legale Weg, um zu verhindern, dass einzigartige Ideen, Produkte oder Dienstleistungen ohne Erlaubnis kopiert oder verwendet werden. Der Schutz des geistigen Eigentums kann unter anderem Marken umfassen, die durch ein Förderprogramm abgedeckt sind. 

Registrierungskosten und Höhe der Finanzierung  

Die Standardkosten für die Eintragung von 1 Marke sind wie folgt:  

– Die Grundgebühr für eine Klasse beträgt 850 EUR,  

– die Gebühr für die nächste, zweite Klasse von Waren und Dienstleistungen beträgt zusätzlich 50 EUR,  

– die Gebühr für die nächste, dritte und jede weitere Klasse beträgt zusätzlich 150 EUR für jede Klasse ab der dritten Klasse aufwärts.  

In den vergangenen Jahren betrug die Kofinanzierung 75 % der Gebühr, die an das EUIPO für die Eintragung einer Markenanmeldung in das Register gezahlt wurde, und so wird es wohl auch 2024 sein. Der überwiegende Teil der anfallenden Kosten kann also im Rahmen der Zuschussregelung erstattet werden. 

Verfahren  

Um eine Finanzierung zu erhalten, müssen alle vom EUIPO vorgegebenen Schritte ordnungsgemäß befolgt werden, d. h:  

– Einreichung des Antrags auf Finanzierung  

– Einreichung eines Antrags auf Eintragung einer Marke im Anschluss an den Bewilligungsbescheid   

– Beantragung der Erstattung der Registrierungskosten bei der zuständigen Behörde 

Wichtig ist, dass das gesamte Verfahren zur Erstattung der für die Finanzhilfe angefallenen Kosten relativ schnell erfolgt. Der Prozess von der Einreichung des Förderantrags bis zur tatsächlichen Erstattung der angefallenen Kosten dauert in der Praxis bis zu etwa 2 Monate, was bedeutet, dass die Mittel den Begünstigten des Programms sehr schnell erreichen. Nach unseren Erfahrungen in diesem Bereich erfolgt die Erstattung ohne Probleme.  

Im Rahmen unserer Unterstützung bei der Eintragung von Marken vor dem EUIPO bieten wir neben den oben genannten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erlangung von Fördermitteln auch Unterstützung bei der Überprüfung der Eintragungsfähigkeit einer bestimmten Marke sowie bei der Durchführung des Markeneintragungsprozesses selbst. 

Kontakt

Habe Fragen?siehe Telefon+48 663 683 888
siehe E-Mail

Büro in Breslau

53-659 Wrocław

(Quorum D)

Gen. Władysława Sikorskiego 26

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Büro in Warschau

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(Centrum Praskie Koneser – Spaces)

pl. Konesera 12 lok. 119

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