Grundlegende Pflichten von Vermittlungsdienstleistern nach dem DSA

29 März 2024   /  Marta Żukowska  /  Bez kategorii

Im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste (im Folgenden: „DSA„) wurden den Anbietern von Zwischendiensten Sorgfaltspflichten auferlegt, um ein transparentes und sicheres Online-Umfeld zu schaffen.

Aufgrund der Tatsache, dass der Begriff des Anbieters indirekter Dienste viele verschiedene Arten von Einrichtungen (oft von unterschiedlicher Struktur und Größe) umfasst, sowie aufgrund der Tatsache, dass der Begriff des indirekten Dienstes selbst weit gefasst ist und einen Katalog von Diensten mit unterschiedlichen Besonderheiten umfasst, hat der Gesetzgeber erkannt, dass die Sorgfaltspflichten auf die Art und Weise zugeschnitten sein müssen, Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die Sorgfaltspflichten auf die Art, den Umfang und die Beschaffenheit des betreffenden Vermittlungsdienstes zugeschnitten sein müssen, und hat daher einen Katalog von Grundpflichten – d. h. Pflichten, die für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten gelten – und darüber hinaus zusätzliche Pflichten – die für bestimmte Arten von Anbietern von Vermittlungsdiensten aufgrund der Besonderheit und des Umfangs der von ihnen erbrachten Dienstleistungen gelten – festgelegt. Die grundlegenden Pflichten sollten von einem Anbieter von Vermittlungsdiensten jeder Art erfüllt werden.

Zu den grundlegenden Sorgfaltspflichten von zwischengeschalteten Dienstleistern gehören:

  • Benennung von Kontaktstellen.

 

Die Anbieter indirekter Dienste sind verpflichtet, eine einzige elektronische Kontaktstelle zu benennen und einschlägige Informationen über diese Kontaktstelle zu veröffentlichen und zu aktualisieren. Die Auferlegung einer solchen Verpflichtung für Anbieter von Zwischendiensten zielt darauf ab, eine reibungslose Kommunikation zwischen dem Anbieter und dem Empfänger des Dienstes sowie zwischen dem Anbieter und den Behörden der Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission und dem European Digital Services Board zu gewährleisten.

Anders als ein gesetzlicher Vertreter muss eine Kontaktstelle nicht an einem physischen Ort angesiedelt sein, sie ist ein virtueller Ort. Eine Kontaktstelle kann Aufgaben erfüllen, die sich aus verschiedenen anderen Gesetzen ergeben, nicht nur aus dem DSA. Die Informationen über die Kontaktstellen müssen auf der Website des Anbieters leicht zugänglich sein und aktualisiert werden.

Die Kontaktstelle für Dienstleistungsempfänger sollte es ihnen in erster Linie ermöglichen, direkt und schnell mit dem Vermittlungsdienstleister zu kommunizieren, und zwar auf elektronischem Wege und in einer benutzerfreundlichen Art und Weise, auch indem sie den Dienstleistungsempfängern die Wahl ihrer Kommunikationsmittel überlassen, die nicht ausschließlich auf automatisierten Instrumenten beruhen dürfen. In der Praxis bedeutet dies in erster Linie, dass der Dienstleistungsempfänger die Wahl zwischen mindestens zwei Kommunikationsmitteln haben sollte, von denen eines nicht ausschließlich auf automatisierten Hilfsmitteln beruhen darf.

 

  • Ernennung eines gesetzlichen Vertreters.

 

Indirekte Dienstleister, die in einem Drittland (d. h. außerhalb der EU) ansässig sind und Dienstleistungen in der Europäischen Union anbieten, sollten einen gesetzlichen Vertreter in der EU benennen, der über ausreichende Befugnisse verfügt, und den zuständigen Behörden Informationen über ihre gesetzlichen Vertreter übermitteln und diese Informationen veröffentlichen.

Indirekte Dienstleistungserbringer benennen schriftlich eine juristische oder natürliche Person, die als ihr gesetzlicher Vertreter in einem der Mitgliedstaaten handelt, in denen der Dienstleistungserbringer seine Dienstleistungen anbietet. Der gesetzliche Vertreter kann einen oder mehrere Zwischendienstleister vertreten.

 

Ein gesetzlicher Vertreter ist nicht nur ein Zustellungsbevollmächtigter in Angelegenheiten, die mit dem Erlass von Entscheidungen der AUC durch die Behörden zusammenhängen. Er muss auch in der Lage sein, mit den Behörden zusammenzuarbeiten und auf erhaltene Vorladungen zu reagieren. Der gesetzliche Vertreter sollte Vollmachten für Maßnahmen erhalten, die die Einhaltung der Entscheidungen der zuständigen Behörden gewährleisten.

Um der Verpflichtung zur Bestellung eines Rechtsvertreters nachzukommen, sollten die Anbieter von Zwischendienstleistungen sicherstellen, dass der bestellte Rechtsvertreter über die erforderlichen Befugnisse und Ressourcen für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden verfügt. Angemessene Ressourcen sollten als angemessene Kompetenz und Erfahrung angesehen werden sowie als das Vorhandensein der relevanten organisatorischen, rechtlichen oder technischen Fähigkeiten, um eine solche Aufgabe zu erfüllen.

 

  • Aufnahme von Informationen über Beschränkungen bei der Nutzung von Diensten in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

Anbieter von indirekten Diensten sollten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (d. h. Regelungen, die z. B. Teil von Nutzerverträgen sind) Informationen über etwaige Beschränkungen der Nutzung ihrer Dienste in Bezug auf die von den Nutzern des Dienstes bereitgestellten Informationen aufnehmen. Diese Informationen müssen Angaben zu den Strategien, Verfahren, Maßnahmen und Instrumenten enthalten, die für die Moderation von Inhalten verwendet werden, und sollten auch Informationen über die Verfahrensregeln für die interne Behandlung von Beschwerden enthalten. Das Gesetz über digitale Dienste formuliert die zusätzliche Anforderung, dass die oben genannten Informationen in einer einfachen und für den Empfänger verständlichen Art und Weise bereitgestellt werden müssen und dass die Informationen maschinenlesbar sein müssen.

Anbieter von Vermittlungsdiensten, die sich in erster Linie an Minderjährige richten (z. B. aufgrund der Art des Dienstes oder der Art des mit dem Dienst verbundenen Marketings), sollten sich besonders bemühen, die Nutzungsbedingungen so zu erläutern, dass sie für Minderjährige leicht verständlich sind.

Besondere Verpflichtungen in Bezug auf die Aufnahme von Informationen über Beschränkungen in die Nutzungsbedingungen wurden den Anbietern von Zwischendiensten auferlegt, die als sehr große Online-Plattformen oder sehr große Suchmaschinen eingestuft werden. Als Grund für die Auferlegung zusätzlicher Verpflichtungen wurde in erster Linie die Notwendigkeit genannt, dass solche großen Unternehmen besondere Transparenz in Bezug auf die Nutzungsbedingungen ihrer Dienste bieten müssen. Anbieter von sehr großen Webbrowsern und sehr großen Suchmaschinen müssen zusätzlich zu der für alle Arten von Zwischendienstanbietern geltenden Verpflichtung, Nutzungsbedingungen bereitzustellen, unter anderem auch eine Zusammenfassung dieser Bedingungen bereitstellen und die Bedingungen in den Amtssprachen aller Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Dienste anbieten, verfügbar machen.

 

Das DSA verpflichtet die Anbieter von Zwischendiensten außerdem zur jährlichen Berichterstattung über die von ihnen in dem betreffenden Zeitraum vorgenommene Moderation von Inhalten.

Der Bericht sollte unter anderem die folgenden Informationen enthalten

  • Anzahl der von den Behörden der Mitgliedstaaten erhaltenen Haftbefehle;
  • Anzahl der Notifizierungen gemäß Artikel 16 DSA;
  • Relevante und verständliche Informationen über die Moderation von Inhalten, die auf eigene Initiative der Anbieter erfolgt;
  • Anzahl der Beschwerden, die über interne Systeme zur Bearbeitung von Beschwerden in Übereinstimmung mit den Geschäftsbedingungen des Anbieters eingegangen sind;
  • Jegliche Verwendung automatisierter Mittel zur Moderation von Inhalten.

Die Europäische Kommission ist nach dem DSA befugt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um Vorlagen für Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Berichte, einschließlich harmonisierter Berichtszeiträume, zu erstellen. Die Kommission arbeitet derzeit an der Annahme einer solchen Vorlage.

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Möchten Sie mehr über die grundlegenden Pflichten von Zwischendienstleistern nach dem Gesetz über digitale Dienste erfahren? Lesen Sie dazu die Veröffentlichung der Berater unserer Kanzlei: [Link zur Veröffentlichung].

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Autor: Marta Żukowska

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