2. Cyber Science Hackathon für Postgraduierte

2. Cyber Science Hackathon für Postgraduierte

Die 2. Ausgabe des Cyber Science Hackathon findet am 29. Juni in Kattowitz statt! Dies ist eine einzigartige Veranstaltung, bei der Postgraduierte ihre innovativen Arbeiten zur Lösung von Cybersicherheitsproblemen vorstellen.

Dieses Jahr freuen wir uns, Sie zu einem Workshop über AUC einzuladen,
der von unserem Experten, Dr. Wojciech Lamik, geleitet wird. Er ist ein anerkannter Experte auf dem Gebiet der Cybersicherheit und sein Wissen und seine Erfahrung werden für die Teilnehmer von großem Wert sein.

Termin: 29. Juni
Veranstaltungsort: Fakultät für Geisteswissenschaften, Uniwersytecka 4, 40-007 Katowice
Modus: Hybrid für Zuhörer, Vollzeit für andere Interessierte

Das Programm umfasst außerdem:
Workshops unter der Leitung von LBB&P und YUBICO
Teilweise Eröffnungsshow mit Präsentation durch Hörer, organisiert von HiveCV

Alle Interessierten sind herzlich willkommen!

II Hackathon Cyber Science dla słuchaczy studiów podyplomowych

LBKP unter den größten Anwaltskanzleien laut Rzeczpospolita

LBKP gehört zu den 10 größten Anwaltskanzleien in Breslau laut dem XXII. Ranking der Anwaltskanzleien von Rzeczpospolita. Dies ist ein weiteres Jahr unseres Wachstums! 💪🏼

🔹 Wie hat sich unsere Kanzlei seit dem letzten Ranking verändert?

3 spezialisierte Unternehmen in unserer Gruppe: Anwaltskanzlei, Wirtschaftsprüfungsbüro, Schiedsgericht
24 Anwälte, Rechtsberater, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Sachverständige in unserem Team
5 Sprachen, in denen wir beraten: Polnisch, Englisch, Deutsch, Italienisch, Russisch
8 führende Spezialisierungen: NewTech (Privatsphäre, Datenschutz, CyberSec, SoftwareDev, GameDev, E-Commerce, IP, IT, IoT, AI, IaaS, SaaS, PaaS), M&A, Verträge, Steuern, Unternehmensberatung, Compliance (einschließlich ESG), Arbeitsrecht, Immobilien
über 290 zufriedene Kunden

Wir freuen uns auf unser weiteres Wachstum und die Möglichkeit, unseren Kunden noch bessere Dienstleistungen zu bieten. Wir danken Ihnen für Ihr Vertrauen und Ihre Unterstützung! Ein besonderes Dankeschön an unser engagiertes Team!

Sehr große Online-Plattformen und die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Werbeblättern

Einleitung

Im digitalen Zeitalter, in dem täglich gigantische Datenmengen verarbeitet werden und soziale Interaktionen zunehmend über das Internet stattfinden, wird die Regulierung des Betriebs von Online-Plattformen immer wichtiger. Einer der am meisten diskutierten Rechtsakte in diesem Zusammenhang ist derzeit das Gesetz über digitale Dienste (DSA). Es führt eine Reihe von Verpflichtungen für so genannte sehr große Online-Plattformen (VLOPs) ein, darunter die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Werbematerialien.

Was sind sehr große Online-Plattformen?

Zunächst einmal sollte definiert werden, was sehr große Online-Plattformen sind. Nach der DSA gelten als sehr große Online-Plattformen solche mit mindestens 45 Millionen monatlich aktiven Nutzern in der Europäischen Union. Solche Plattformen unterliegen aufgrund ihrer Reichweite und ihres Einflusses auf die Gesellschaft einer strengeren Regulierung als kleinere Akteure. Der Status einer sehr großen Online-Plattform bzw. einer sehr großen Suchmaschine wird durch eine Entscheidung der Europäischen Kommission verliehen. Derzeit haben die folgenden Unternehmen den Status einer sehr großen Internetplattform oder einer sehr großen Suchmaschine:

Verpflichtung zur Veröffentlichung von Anzeigenblättern

Eine der wichtigsten Verpflichtungen, die VLOPs durch die DSA auferlegt werden, ist die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Anzeigenkatalogen. Diese Plattformen müssen Informationen über alle auf ihren Websites angezeigten Anzeigen sammeln und zur Verfügung stellen. Diese Repositories müssen unter anderem Folgendes enthalten:

1. den Inhalt der Anzeige – einschließlich des Namens des Produkts, der Dienstleistung oder der Marke und des Themas der Anzeige, wie es den Nutzern angezeigt wird.

2. Daten des Werbenden – Informationen über die Einrichtung, in deren Namen die Werbung angezeigt wird.

3. Daten der Einrichtung, die für die Anzeige bezahlt hat, wenn diese Person nicht der Inserent ist – wenn die Anzeige von einer anderen Person als dem Inserenten bezahlt wurde, ist es auch notwendig, die Daten dieser Einrichtung anzugeben. Der Zweck einer solchen Anforderung besteht darin, die Einrichtung anzugeben, in deren Interesse die Werbung präsentiert wird. In der Praxis kann die Erfüllung dieser Anforderung zu Problemen führen. In der Regel sind die Anbieter gezwungen, sich in dieser Hinsicht auf eine Erklärung des Werbenden zu verlassen, ob er selbst für die Präsentation der Werbung bezahlt oder im Namen einer anderen Einrichtung handelt. Es ist zu betonen, dass die Anbieter verpflichtet sind, „angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen sicherzustellen“ (Artikel 39 Absatz 1 DSA).

4. Ausstrahlungszeitraum – der Zeitraum, in dem die Werbung präsentiert wurde (das Datum der ersten und letzten Präsentation der Werbung innerhalb der Schnittstelle des Anbieters).

5. Zielgruppe – Informationen darüber, an welche Gruppe von Nutzern sich die Werbung richtet (wenn die Werbung speziell für eine oder mehrere bestimmte Gruppen von Dienstleistungsnutzern bestimmt ist). Bei gezielter Werbung müssen auch die Kriterien der Zielgruppe angegeben werden. Diese Kriterien können z. B. Alter, Geschlecht, frühere Aktivitäten auf der Plattform, geografisches Gebiet sein. Werden auch Negativkriterien angewandt, d. h. Kriterien, die darauf abzielen, die Ausrichtung einer bestimmten Werbung auf eine bestimmte Gruppe oder bestimmte Gruppen von Empfängern auszuschließen, so sollten auch diese Kriterien angegeben werden. Negativkriterien können analog zu den oben erwähnten Positivkriterien sein.

Gesamtzahl der von der Werbung erreichten Empfänger – dies bezieht sich auf die Anzahl der Nutzer, denen die Werbung angezeigt wurde; im Falle gezielter Werbung müssen VLOP-Anbieter zusätzlich die aggregierte Anzahl der Empfänger der Werbung pro Mitgliedstaat angeben.

Die DSA sieht außerdem vor, dass der Anzeigenspeicher wie folgt aussehen muss

1. in einem speziellen Bereich der Webschnittstelle der VLOPs zugänglich sein;

2. die Suche nach Anzeigen auf der Grundlage mehrerer Kriterien und eines zuverlässigen Tools sowie über Anwendungsprogrammierschnittstellen (APIs) ermöglichen. Die Verpflichtung, Suchfunktionen über APIs bereitzustellen, soll in der Praxis dazu dienen, Dritten einen leichteren Zugang zu den im Repositorium enthaltenen Informationen zu ermöglichen und ihnen die Erstellung eigener Suchwerkzeuge zu ermöglichen.

VLOPs sollten sicherstellen, dass das Repository keine personenbezogenen Daten der Empfänger des Dienstes enthält, denen die Werbung präsentiert wurde oder hätte präsentiert werden können.

Zweck und Bedeutung der Verordnung

Mit der Pflicht zur Veröffentlichung von Anzeigenblättern soll die Transparenz im Bereich der Online-Werbung erhöht werden. Dadurch können die Nutzer besser nachvollziehen, wer versucht, ihre Kaufentscheidungen mit Werbung zu beeinflussen und wie. Darüber hinaus sollen Wahlmanipulationen und Fehlinformationen, die durch gezielte Werbekampagnen verbreitet werden können, verhindert werden.

Konsequenzen für Online-Plattformen

Die Einführung der verpflichtenden Veröffentlichung von Anzeigenblättern stellt die Online-Plattformen vor eine Reihe neuer Herausforderungen. Sie müssen in geeignete Technologien und Humanressourcen investieren, um die neuen rechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Außerdem müssen sie auf transparente und rechtskonforme Weise arbeiten, was eine Änderung der bestehenden Geschäftspraktiken erfordern kann. Die Nichteinhaltung der neuen Vorschriften kann schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen, einschließlich hoher Geldstrafen.

Auswirkungen auf Nutzer und Werbetreibende

Die neuen Vorschriften zielen darauf ab, die Interessen der Nutzer zu schützen, indem sie ihnen eine bessere Kontrolle und ein größeres Bewusstsein für die Werbung, die sie sehen, ermöglichen. Die Nutzer werden Zugang zu Informationen über die Werbung haben, so dass sie die Online-Dienste bewusster nutzen können.

Für Werbetreibende bedeutet dies mehr Transparenz und Verantwortlichkeit für Werbekampagnen. Sie könnten mit neuen Hindernissen und Herausforderungen konfrontiert werden, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der neuen Vorschriften. Die Notwendigkeit, detaillierte Informationen über Werbekampagnen zu veröffentlichen, kann sich auch auf die Marketingstrategie und die Budgetierung von Kampagnen auswirken.

Zusammenfassung

Das Gesetz über digitale Dienste führt bedeutende Änderungen für den Betrieb von sehr großen Online-Plattformen ein. Während die neuen Vorschriften, einschließlich der Verpflichtung zur Veröffentlichung von Ad Repositories, VLOPs und Werbetreibende vor Herausforderungen stellen können, zielen sie darauf ab, die Transparenz zu erhöhen und die Nutzer vor unethischen Werbepraktiken zu schützen.

Weitere Informationen zu den Verpflichtungen, die sehr großen Online-Plattformen auferlegt werden, finden Sie in Kapitel IX der Veröffentlichung „Umsetzung des Gesetzes über digitale Dienste im elektronischen Geschäftsverkehr“, 2024, C.H. Beck Verlag, die ich mitverfasst habe.

https://www.ksiegarnia.beck.pl/22073-wdrozenie-aktu-o-uslugach-cyfrowych-w-e-commerce-mateusz-borkiewicz

Pflichten von Online-Plattformen nach dem Gesetz über digitale Dienste – ausgewählte Themen

In diesem Artikel werde ich mich auf die Verpflichtungen konzentrieren, die den Anbietern von Online-Plattformen durch das Gesetz über digitale Dienste (DSA) auferlegt werden.

Unter Online-Plattformen können viele Dienste verstanden werden. Dabei kann es sich um soziale Medien handeln (z.B. Metadienste wie Facebook oder Instagram), um einen marktplatzähnlichen Dienst (z.B. Allegro, Amazon) oder um Orte, an denen Videos veröffentlicht werden (z.B. Youtube). In den letzten Jahren hat sich die Bereitstellung von Dienstleistungen in Form von Online-Plattformen zu einem der führenden Sektoren der digitalen Wirtschaft entwickelt. Daher hat der EU-Gesetzgeber beschlossen, diesen Einrichtungen bei der Schaffung des DSA große Aufmerksamkeit zu schenken und ihnen eine Reihe von Verpflichtungen aufzuerlegen.

Wer ist ein Online-Plattformanbieter?

Zu Beginn ist es wichtig zu erklären, wer ein Online-Plattformanbieter ist.

Eine Online-Plattform ist nach dem DSA ein gehosteter Dienst (weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Blogartikel [__]), der auf Anfrage des Empfängers des Dienstes Informationen speichert und an die Öffentlichkeit weitergibt.

Das DSA sieht jedoch Ausnahmen davon vor, ob ein bestimmter Dienst als Internetplattform einzustufen ist. Eine solche Ausnahme gilt, wenn die Tätigkeit ein unbedeutendes oder lediglich ergänzendes Merkmal eines anderen Dienstes oder eine unbedeutende Funktion des Hauptdienstes ist und aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Dienst genutzt werden kann, und die Aufnahme eines solchen Merkmals oder einer solchen Funktion in einen anderen Dienst keine Möglichkeit darstellt, die Anwendung des DSA zu umgehen.

Die bloße Feststellung, dass ein bestimmter Anbieter die Voraussetzungen einer Online-Plattform erfüllt, bedeutet noch lange nicht, dass die DSA auf ihn angewendet werden müssen. Handelt es sich bei einem Anbieter um ein Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission, so ist er – mit einer meldepflichtigen Ausnahme – nicht verpflichtet, die für Online-Plattformanbieter vorgesehenen Regelungen anzuwenden. Diese sind wie folgt:

– Kleinstunternehmen – hat weniger als 10 Beschäftigte und einen Umsatz oder eine Jahresbilanzsumme von weniger als 2 Mio. EUR;

– Kleinunternehmen – hat weniger als 50 Beschäftigte und einen Umsatz oder eine Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Mio. EUR.

Aber auch hier gibt es eine Ausnahme von der Ausnahme. Selbst wenn der Online-Plattformanbieter ein Kleinst- oder Kleinunternehmen ist, muss er diese Verpflichtungen erfüllen, wenn er gleichzeitig den Status eines sehr großen Online-Plattformanbieters hat. Denn bei dieser Qualifikation kommt es nicht auf die Größe des Anbieters und vor allem nicht auf seine Reichweite an (dazu unten mehr).

Nachfolgend finden Sie eine allgemeine Zusammenfassung der Pflichten, die nur für Anbieter von Online-Plattformen nach dem DSA vorgesehen sind (Kapitel III Abschnitt 3 DSA):

Aber Achtung: Die folgenden Regeln sind trotzdem zu beachten:

  1. Der Anbieter der Online-Plattform muss auch die Verpflichtungen einhalten, die für jeden Anbieter von Zwischendiensten (Kapitel III Abschnitt 1 DSA) und Hosting-Diensteanbieter (Kapitel III Abschnitt 2 DSA) vorgesehen sind. Denn ein Online-Plattform-Anbieter ist per Definition auch ein Hosting-Provider, eine der Arten von Zwischendiensten.
  2. Weitere Verpflichtungen für einen Online-Plattformanbieter entstehen, wenn seine Plattform es Verbrauchern ermöglicht, Fernabsatzverträge mit Unternehmern abzuschließen (sogenannte B2C-Plattformen) (Kapitel III Abschnitt 4 DSA).
  3. Noch mehr Pflichten entstehen, wenn der Anbieter den Status eines sehr großen Online-Plattformanbieters hat, d.h. eine durchschnittliche Anzahl von monatlich aktiven Dienstkunden in der Union von mindestens 45 Millionen aufweist und von der Europäischen Kommission als sehr große Online-Plattform ausgewiesen wurde.
  4. Nicht zuletzt muss ein Online-Plattformanbieter ungeachtet der ihm durch das DSA auferlegten Verpflichtungen auch die ihm durch andere Rechtsvorschriften auferlegten Verpflichtungen einhalten (z. B. die Verordnung 2021/784 zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Inhalte im Internet oder die RODO).

Die oben genannten Pflichten der Anbieter von Online-Plattformen werden im Folgenden kurz zusammengefasst.

Internes System zur Bearbeitung von Beschwerden

Dies ist eine Erweiterung der Verpflichtungen, die jedem Diensteanbieter in Bezug auf die Moderation von Inhalten auf seinen Ressourcen auferlegt werden. Der Anbieter einer Online-Plattform muss den Empfängern des Dienstes, einschließlich derjenigen, die Meldungen machen, für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nach der Moderationsentscheidung Zugang zu einem wirksamen internen Beschwerdemanagementsystem gewähren.

Nehmen wir als Beispiel an, dass Nutzer A festgestellt hat, dass Nutzer B auf der Online-Plattform XYZ einen Kommentar veröffentlicht hat, der die Persönlichkeitsrechte von Nutzer A verletzt. Nach einer gewissen Zeit erließ der Plattformbetreiber eine Entscheidung, in der er dem Standpunkt des Nutzers A zustimmte und den Kommentar des Nutzers B aus den Inhalten der XYZ-Plattform entfernte, der darüber informiert wurde. Der Nutzer B ist mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und reicht daher eine Beschwerde ein, die von dem internen Beschwerdesystem des Anbieters bearbeitet wird.

Dies ist natürlich eines der Szenarien, in denen das interne Beschwerdemanagementsystem Anwendung findet.

Weitere Informationen über dieses Verfahren finden Sie in diesem Artikel.

Außergerichtlicher Streitbeilegungsmechanismus

Eine weitere Verpflichtung der Anbieter von Online-Plattformen besteht darin, dafür zu sorgen, dass Nutzer und berechtigte Personen (d. h. Antragsteller, die keine Nutzer sind) ein Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung nutzen können.

Dabei ist zu beachten, dass es sich nicht um eine weitere Stufe der Bearbeitung des Falls durch den Online-Plattformanbieter handelt. Der Fall wird von einer externen Stelle beigelegt. Der Anbieter der Online-Plattform muss die betroffene Partei auf das Recht hinweisen, diese Maßnahme zu nutzen.

Die betroffene Partei kann den Streitbeilegungsantrag an eine außergerichtliche (z. B. zertifizierte) Stelle weiterleiten. Der Anbieter der Online-Plattform darf sich in der Regel nicht weigern, ein solches Verfahren einzuleiten.

Priorisierung von Anfragen

Es obliegt dem Anbieter der Online-Plattform, innerhalb seiner Organisation die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen, um die Priorisierung der Anfragen von vertrauenswürdigen Hinweisgebern zu gewährleisten. Dabei handelt es sich um vom Koordinator für digitale Dienste benannte Stellen, die:

über spezifisches Fachwissen und Kompetenz für die Aufdeckung, Identifizierung und Meldung illegaler Inhalte verfügen
unabhängig von den Anbietern von Online-Plattformen sind;
Maßnahmen ergreifen, um genau, objektiv und mit der gebotenen Sorgfalt zu berichten.

Die Erfüllung einer solchen Verpflichtung kann beispielsweise die Einrichtung eines separaten Meldekanals für diese Stellen beinhalten, der unabhängig von der Meldung durch andere ist.

Mechanismus zur Reaktion auf den Missbrauch von Diensten

Das DSA verpflichtet den Anbieter einer Online-Plattform, Mechanismen einzurichten, die er einsetzen kann, wenn Personen die von ihm angebotenen Dienste missbrauchen. Sehr oft handelt es sich dabei um „Trolling“-Praktiker.

Erstens setzt der Anbieter für einen angemessenen Zeitraum und nach vorheriger Verwarnung die Bereitstellung von Diensten für Empfänger aus, die häufig offensichtlich illegale Inhalte übermitteln.

Zweitens setzt der Anbieter für einen angemessenen Zeitraum und nach vorheriger Verwarnung die Bearbeitung von Meldungen im Rahmen der Melde- und Aktionsmechanismen und von Beschwerden im Rahmen der internen Systeme zur Bearbeitung von Beschwerden durch Personen oder Einrichtungen aus, die häufig offensichtlich unbegründete Meldungen machen, oder durch Beschwerdeführer, die häufig offensichtlich unbegründete Beschwerden machen.

Beispiel: Nutzer A, der ein Konto auf der sozialen Netzwerkplattform XYZ hat, meldet seinem Anbieter jeden Beitrag von Nutzer B, der die politische Lage im Land betrifft, als potenziell illegalen Inhalt. Nutzer A ist mit den Ansichten von Nutzer B nicht einverstanden, da er selbst eine andere politische Option vertritt. Auf der anderen Seite stellt der Anbieter der Plattform XYZ ohne die Notwendigkeit eines Gutachtens fest, dass keiner der Beiträge von Nutzer B illegale Inhalte enthält und dass es sich bei den Beiträgen um konstruktive Kritik handelt. In einer solchen Situation warnt der Anbieter der Plattform XYZ den Nutzer A, dass er seine Melderechte missbraucht und fordert ihn auf, diese Praxis einzustellen. Trotz der Aufforderung meldet Nutzer A weiterhin die Aussagen von Nutzer B. Daraufhin setzt der Anbieter die Bearbeitung der Meldungen von Nutzer A für 1 Monat aus.

Zusätzliche Meldepflichten

Ein Anbieter von Online-Plattformen hat mehr Meldepflichten als ein Standard-Zwischendienstanbieter. Im Folgenden sind Beispiele für diese Pflichten aufgeführt.

Zusätzlich zu den in Artikel 15 des DSA enthaltenen Informationen (weitere Informationen finden Sie in dem Artikel unter diesem Link) muss der Online-Plattform-Anbieter auch die folgenden Daten öffentlich zugänglich machen (in der Regel auf der Website der Online-Plattform):

  1. Angaben über die Bearbeitung von Streitigkeiten durch den Online-Plattform-Anbieter:
  2. die Anzahl der Streitfälle, die bei außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen eingereicht wurden;
  3. den Ausgang dieser Streitigkeiten und
  4. die durchschnittliche Dauer des Streitbeilegungsverfahrens; und
  5. der Anteil der Streitfälle, bei denen der Online-Plattformanbieter die Entscheidungen dieser Stelle umgesetzt hat.

 

  1. Die Anzahl der Dienstesperrungen, aufgeschlüsselt nach Sperrungen aufgrund von:
  2. Übermittlung offenkundig illegaler Inhalte;
  3. das Aufstellen offensichtlich unbegründeter Behauptungen; und
  4. die Einreichung offensichtlich unbegründeter Beschwerden.

Darüber hinaus veröffentlichen die Anbieter für jede Online-Plattform oder Suchmaschine mindestens alle sechs Monate Informationen über die durchschnittliche Zahl der monatlich aktiven Nutzer des Dienstes in der Union in einem öffentlich zugänglichen Bereich ihrer Online-Schnittstelle.

Gleichzeitig übermitteln die Anbieter von Online-Plattformen oder Suchmaschinen dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Koordinator für digitale Dienste und der Europäischen Kommission auf Anfrage und ohne unnötige Verzögerung Informationen über die durchschnittliche Zahl der monatlich aktiven Nutzer des Dienstes in der Union.

Verbot der Verwendung von Dark Patterns

Ein Anbieter von Online-Plattformen darf seine Online-Schnittstellen nicht in einer Weise gestalten, organisieren oder betreiben, die die Empfänger des Dienstes in die Irre führt oder manipuliert oder die Fähigkeit der Empfänger ihres Dienstes, freie und fundierte Entscheidungen zu treffen, auf andere Weise wesentlich beeinträchtigt oder beeinträchtigt. Die AUC bezeichnet diese Art von Praktiken als „trügerische Web-Schnittstellen“, aber die Branche verwendet am häufigsten den Ausdruck „dunkle Muster“. Die Verwendung dunkler Muster ist ein weit verbreitetes Phänomen, auch im elektronischen Handel. Über solche Schnittstellen kaufen die Nutzer oft Produkte, die sie gar nicht brauchen, oder sie kaufen sie in größeren Mengen als nötig.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die RODO-Bestimmungen und die Richtlinie über unlautere Marktpraktiken (in der polnischen Rechtsordnung als Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Marktpraktiken umgesetzt) in dieser Hinsicht Vorrang vor der DSA C-Bestimmung haben.

Transparenz der Online-Werbung

Anbieter von Online-Plattformen, die auf ihren Online-Schnittstellen Werbung präsentieren, müssen sicherstellen, dass die Empfänger des Dienstes in der Lage sind, in Bezug auf jede einzelne Werbung, die jedem einzelnen Betrachter präsentiert wird, klar, deutlich, prägnant und unmissverständlich und in Echtzeit

festzustellen, dass es sich bei der Information um eine Anzeige handelt;
festzustellen, im Namen welcher natürlichen oder juristischen Person die Werbung präsentiert wird;
die natürliche oder juristische Person zu identifizieren, die für die Werbung bezahlt hat, wenn es sich dabei nicht um die in Buchstabe b genannte natürliche oder juristische Person handelt;
einschlägige Informationen über die wichtigsten Parameter, die zur Bestimmung des Empfängers, dem die Werbung präsentiert wird, verwendet werden, und gegebenenfalls über die Art und Weise, wie diese Parameter variiert werden, direkt und einfach aus der Werbung abzurufen.

Darüber hinaus müssen die Anbieter den Empfängern des Dienstes eine Funktion zur Verfügung stellen, mit der sie erklären können, ob die von ihnen bereitgestellten Inhalte kommerzielle Informationen sind oder enthalten (sehen Sie manchmal auf Plattformen, dass ein bestimmtes Material „gesponsert“ ist? ).

Eine weitere wichtige Verpflichtung, die den Anbietern von Online-Plattformen auferlegt wird, ist das Verbot, den Empfängern von Diensten gemäß den Bestimmungen der RODO profilierungsbasierte Werbung unter Verwendung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Daten über den Gesundheitszustand oder politische Ansichten) zu präsentieren.

Verwendung eines transparenten Empfehlungssystems

Anbieter von Online-Plattformen, die Empfehlungssysteme verwenden, müssen in ihren Nutzungsbedingungen in einfacher und verständlicher Sprache die wichtigsten Parameter, die in ihren Empfehlungssystemen verwendet werden, sowie die Möglichkeiten der Dienstleistungsempfänger, diese Parameter zu ändern oder zu beeinflussen, darlegen.

Die Hauptparameter erklären, warum dem Dienstleistungsempfänger bestimmte Informationen vorgeschlagen werden. Dazu gehören mindestens:

  1. die Kriterien, die für die Bestimmung der Informationen, die dem Dienstleistungsempfänger vorgeschlagen werden, am wichtigsten sind; und
  2. der Beitrag der einzelnen Parameter („wie viel sie wiegen“) bei der Bestimmung der Empfehlung für den Nutzer.

Mit anderen Worten: Wir sollten wissen, dass uns auf der Plattform oft Bilder von lustigen Katzen gezeigt werden, weil wir uns viele Videos mit ihnen ansehen.

Wenn für Empfehlungssysteme mehrere Optionen zur Verfügung stehen, die die relative Reihenfolge der Informationen bestimmen, die den Empfängern des Dienstes präsentiert werden, stellen die Anbieter auch eine Funktion bereit, die es den Empfängern des Dienstes ermöglicht, ihre bevorzugte Option jederzeit auszuwählen und zu ändern. Diese Funktion muss direkt und leicht zugänglich sein, und zwar in dem speziellen Bereich der Webschnittstelle der Online-Plattform, in dem die Informationen priorisiert werden.

Schutz von Minderjährigen im Internet

Ein letzter Bereich, in dem die Anbieter von Online-Plattformen verpflichtet sind, bezieht sich auf die Nutzung ihrer Dienste durch Minderjährige. Diese Verpflichtungen lauten wie folgt:

  1. Einführung geeigneter und verhältnismäßiger Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Niveaus an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen in den von den Anbietern bereitgestellten Diensten (die in der RODO entwickelten Lösungen sind hier sehr hilfreich);
  2. den Anbietern zu verbieten, auf ihrer Schnittstelle Werbung zu präsentieren, die auf einem Profiling basiert und die personenbezogenen Daten des Dienstleistungsempfängers verwendet, wenn sie mit hinreichender Sicherheit wissen, dass der Dienstleistungsempfänger minderjährig ist.

Die Einhaltung der oben genannten Verpflichtungen verpflichtet die Anbieter von Online-Plattformen nicht dazu, zusätzliche personenbezogene Daten zu verarbeiten, um festzustellen, ob der Dienstleistungsempfänger minderjährig ist.

Kontakt

Habe Fragen?siehe Telefon+48 663 683 888
siehe E-Mail

Büro in Breslau

53-659 Wrocław

(Quorum D)

Gen. Władysława Sikorskiego 26

google maps

Büro in Warschau

03-737 Warszawa

(Centrum Praskie Koneser – Spaces)

pl. Konesera 12 lok. 119

google maps

Hallo User,
bist du schon im Newsletter?

    Erfahren Sie hier, wie wir Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten