Im vergangenen Jahr gab es viele Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Recht auf Zugang zu personenbezogenen Daten, insbesondere im Lichte der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union zu diesem Thema.
Eines der brisanten Themen in diesem Bereich war die Frage, wie eine Person, die von ihrem Recht auf Zugang zu ihren Daten Gebrauch macht, über die Empfänger dieser personenbezogenen Daten informiert werden muss. In der heutigen Realität ist es schwer vorstellbar, personenbezogene Daten zu verarbeiten, ohne sie an Dritte weiterzugeben, z. B. an Hosting-Anbieter, Anbieter anderer IT-Dienste oder Kurierdienste.
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist der für die Verarbeitung Verantwortliche verpflichtet, der betroffenen Person auf Antrag Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erteilen. Im Rahmen des Auskunftsrechts hat die betroffene Person das Recht, u. a. Informationen über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern ihrer personenbezogenen Daten zu erhalten.
Die für die Verarbeitung Verantwortlichen stehen manchmal vor der Frage, wie sie dieser Verpflichtung nachkommen sollen. Ist es notwendig, Auskunft über die Identität bestimmter Datenempfänger zu geben, wie z. B. die Namen bestimmter Hosting-Provider, oder reicht es aus, die Kategorien von Datenempfängern anzugeben?
Ewa Knapinska von unserem Team hat sich in der letzten Ausgabe von ABI Expert“ mit dieser Frage beschäftigt. In ihrem Artikel „Auskunftsrecht vs. Datenempfänger“ bespricht Ewa unter anderem das Urteil des EuGH vom 12. Januar 2023 in der Rechtssache C-154/21 zu diesem Thema sowie die aktualisierte Version der Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses von 1/2022 zur Umsetzung des Auskunftsrechts.
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